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Erweiterung der Redepflicht des Abschlussprüfers durch das IRÄG 1997

WirtschaftsrechtCh. NowotnyRdW 1997, 641 Heft 11 v. 15.11.1997

Durch das IRÄG 1997 wurde ua in § 273 Abs 2 HGB ergänzend zu der bisherigen Bestimmung über die sog Redepflicht des Abschlussprüfers (vgl dazu ausführlich Arnold in Bertl/Mandl/Mandl, Handbuch für Wirtschaftstreuhänder 575 ff; Wünsch, GesRZ 1986, 110 ff) eingefügt, dass der Abschlussprüfer auch unverzüglich zu berichten hat, wenn bei Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes festgestellt wird. Im Bericht sind die Eigenmittelquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§§ 23 f URG) anzugeben. Diese Bestimmung, die ab 1. 10. 1997 in Geltung steht, wirft mehrere Fragen auf.

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