Privatstiftungen können Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten haben. Im betrieblichen Bereich scheidet aufgrund der handelsrechtlich zwingenden Buchführungspflicht eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aus. Eine Gewinnermittlung gem § 5 EStG findet gem § 7 Abs 4 Z 3 KStG nur für gewerbliche Einkünfte einer Stiftung Anwendung. Fraglich ist das Verhältnis dieser Anordnung zur Gewinnermittlung auf Ebene einer Mitunternehmerschaft, an der die Stiftung beteiligt ist.