Die eindeutig nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Abgabenfestsetzung unterbrach nach der stRsp nicht die Verjährung für die von der Festsetzung nicht berührten Gesamtschuldner. Gleiches galt für Haftungspflichtige, wenn die Maßnahme eindeutig nur gegen den Abgabenschuldner gerichtet war. Der VwGH hat diese Rspr mit verstärktem Senat aufgegeben.