Der Entgeltanspruch des AN richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttolohnbezug. Den Parteien des Arbeitsvertrages steht es jedoch frei zu vereinbaren, dass das gebührende Arbeitsentgelt netto geschuldet werden soll. Im Zusammenhang mit solchen an sich rechtlich zulässigen Nettolohnvereinbarungen ergeben sich allerdings diffizile Fragen arbeitsrechtlicher Natur sowie Fragen im Bereich der Lohnverrechnung. Diesen Fragen geht der Autor im folgenden Beitrag nach.