§ 7 ARG, § 9 ARG
§ 4 Abs 3 und 8 AZG
Der Begriff Feiertag im AZG erfasst nicht nur gesetzliche Feiertage, sondern auch durch Kollektivvertrag festgelegte bzw sonst allgemein übliche Feiertage. Das Wesen des Feiertags besteht vor allem in der Arbeitsruhe und der Fortzahlung des Entgelts.