§ 195 AktG, § 199 AktG, § 241 AktG
§ 6 ABGB, § 7 ABGB
Wird das für die Gewinnverteilung maßgebliche Geschäftsjahr aufgrund eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umstellung des Normgeschäftsjahres gekürzt, gebietet das auch die Kürzung der vom Nennbetrag der Aktien zu berechnenden, aber auf das Regeljahr abstellenden Prozentsätze der Vorzugsaktionäre.