Ein Erblasser vermachte ein Barlegat, das von den Erben durch Auflösung eines Sparbuches des Erblassers bestritten wurde. Die Finanzverwaltung verweigerte dem Legatar die Steuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG für endbesteuertes Kapitalvermögen. Der VwGH legt diese Bestimmung dem VfGH zur Überprüfung ihrer Verfassungskonformität vor.