Mit dem Privatstiftungsgesetz 1993 wurde eine „Fluchtsteuer“ für ausländische Kapitaleinkünfte von Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaften eingeführt, um die bis dahin bestehende Besteuerungslücke zu schließen (vgl dazu Doralt, RdW 1993, 157). Ausländische Kapitalerträge wurden damit einer Körperschaftsteuer in Höhe der KESt unterworfen. Obwohl die Fluchtsteuer erst im Oktober 1993 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, galt sie bereits für das gesamte Veranlagungsjahr 1993. Der VfGH hat eine Beschwerde der Diözese Linz gegen die rückwirkende Einführung der Fluchtsteuer als unbegründet abgewiesen.