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Verlängerungsklausel als versteckte Vertragsbestimmung - Kriterien für gröbliche Benachteiligung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 258 Heft 7 v. 1.7.1995

ABGB §§ 864a, 879 Abs 3

Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, wenn der Vertragspartner nach den Umständen des Falles mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Es kommt nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Einordnung in das Gesamtgefüge des Textes an.

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