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Der fiktive Betrieb gewerblicher Art

SteuerrechtPeter FarmerRdW 1995, 449 Heft 11 v. 1.11.1995

Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KStG unterliegen Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Was als Betrieb gewerblicher Art gilt, wird allgemein im § 2 Abs 1 KStG festgelegt. Nach § 2 Abs 2 KStG gilt jedoch als Betrieb gewerblicher Art in jedem Fall (Fiktion):

Die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

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