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Bewertung einer Zeitrente für einkommensteuerliche Zwecke

SteuerrechtJohann AdametzRdW 1995, 446 Heft 11 v. 1.11.1995

Sachverhalt

Gegenleistungs- oder Kaufpreisrenten liegen vor, wenn der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Rentenbarwert (einschließlich einer allfälligen Einmalleistung) nicht weniger als 75 % und nicht mehr als 125 % des gemeinen Wertes der übertragenen Wirtschaftsgüter beträgt1)1) Rz 254 LStR 1992 unter Berufung auf VwGH 17. 2. 1988, 85/13/0047; Abschn 64 Abs 2 EStRL 1984.. Private Gegenleistungsrenten, also Renten, die für die Übertragung von Wirtschaftsgütern bezahlt werden, sind ab dem Überschreiten des auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung steuerpflichtig (§ 29 Z 1 EStG 1988). Ab dem gleichen Zeitpunkt stellen die Ausgaben beim Rentenverpflichteten Sonderausgaben oder Werbungskosten dar. Die Kapitalisierung zum Zwecke der Feststellung dieses Zeitpunktes hat entsprechend des Klammerausdruckes in den §§ 16 Abs 1 Z 1, 18 Abs 1 Z 1 und 29 Z 1 EStG nach den Regelungen des § 16 Abs 2 und 4 BewG zu erfolgen2)2)Gem Abschn 19 Abs 2 EStRL 1984 hat in gleicher Weise auch die Bewertung einer Kaufpreisrente im betrieblichen Bereich zu erfolgen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird; ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch RZ 99 zu § 24; kritisch Stoll, Rentenbesteuerung3, 264 ff..

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