Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KStG unterliegen Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Was als Betrieb gewerblicher Art gilt, wird allgemein im § 2 Abs 1 KStG festgelegt. Nach § 2 Abs 2 KStG gilt jedoch als Betrieb gewerblicher Art in jedem Fall (Fiktion):
Die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.