AngG § 23 Abs 7
1. Da die Notariatsordnung keine gesetzlichen Endigungsgründe vorsieht, ist das Arbeitsverhältnis eines Notariatskandidaten nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Lösungsmöglichkeiten zu beenden.
2. Eine Befristung muß zwar nicht kalendermäßig erfolgen, der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses muß aber objektiv bestimmbar und vorhersehbar sein, so daß er der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist.