UrlG §§ 4 Abs 1, 9 Abs 1
1. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung entsteht nicht mit Ausspruch der Kündigung, sondern erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Eine AN handelt treuwidrig, wenn sie das Angebot des Arbeitgebers zum Abschluß einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung zur Gänze ablehnt, um dann hinter dem Rücken des Arbeitgebers die bezahlte Freizeit tatsächlich zu Zwecken zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordert hätten. Niemand kann seine Rechtsposition dadurch verbessern, daß er sich auf sein rechtswidriges Verhalten beruft. Daher ist trotz fehlender Urlaubsvereinbarung, die vom AN tatsächlich zu Urlaubszwecken verwendete bezahlte Freizeit als Urlaubsverbrauch bei Ermittlung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen.