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Wartetastenverluste im Konkursverfahren

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1992, 323 Heft 9 v. 1.9.1992

EStG 1972: § 23 a

Es steht erst im Zeitpunkt der Beendigung des Konkursverfahrens fest, inwieweit Verluste iSd § 23 a EStG 1972 mit Gewinnen bzw Veräußerungsgewinnen nicht verrechnet werden können. Für die Verlustverrechnung mit Veräußerungsgewinnen und die Umwandlung der noch nicht verrechneten Verluste in ausgleichs- bzw vortragsfähige Verluste ist es nicht von Bedeutung, ob nach der Konkurseröffnung eine ordnungsgemäß geführte Buchhaltung vorliegt.

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