ABGB §§ 271, 943
VAG 1931: § 118
Rechte aus auf den Namen der Kinder abgeschlossenen Bausparverträgen und das Verfügungsrecht über die von einem Elternteil eingezahlten Beträge kommen den minderjährigen Kindern nur bei Schenkungsabsicht zu, die auch bei jeder einzelnen Einzahlung vorliegen muß.