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Schutz des Betreibers einer Tiefgarage gegen Dritte

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 206 Heft 6 v. 1.6.1992

ABGB §§ 16, 19, 344, 372, 879

Der Betreiber einer Tiefgarage kann zwar als Bestandnehmer störende Anrainer, die für Verwaltungsverfahren Material gegen ihn sammeln wollen, vom Zutritt zu nicht öffentlich zugänglichen Teilen des Bestandobjektes ausschließen; der Ausschluß von den allgemein benutzbaren Anlagen ist aber als diskriminierend sittenwidrig.

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