ABGB §§ 16, 19, 344, 372, 879
Der Betreiber einer Tiefgarage kann zwar als Bestandnehmer störende Anrainer, die für Verwaltungsverfahren Material gegen ihn sammeln wollen, vom Zutritt zu nicht öffentlich zugänglichen Teilen des Bestandobjektes ausschließen; der Ausschluß von den allgemein benutzbaren Anlagen ist aber als diskriminierend sittenwidrig.