I. Zu Hauptversammlungsbeschlüssen bei Verletzung des § 125 Abs 6 AktG
Nach § 125 Abs 6 AktG müssen Jahresabschluß und Konzernabschluß nebst dem Bericht des Aufsichtsrates mindestens während der letzten 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung im Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufliegen und sind auf Verlangen jedem Aktionär spätestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung in Abschrift zu übermitteln. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten und dennoch der Jahresabschluß durch Hauptversammlungsbeschluß festgestellt (§ 125 Abs 4 AktG), stellt sich die Frage, ob dieser Beschluß wegen Gesetzwidrigkeit angefochten werden kann (§ 195 AktG).