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Unrichtiger Jahresabschluß und strafrechtliche Haftung

WirtschaftsrechtChristian NowotnyRdW 1992, 71 Heft 2 v. 1.2.1992

Nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG „ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator in Darstellungen, in Übersichten über den Vermögenstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen ... die Verhältnisse unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt“.

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