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Umfang des Konkurrenzverbots gem AngG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1992, 22 Heft 1a v. 1.1.1992

AngG: § 7 Absl, § 27 Z 3

Der Begriff „Geschäftszweig“ in den §§ 7 Abs 1 und 27 Z 3 AngG ist eng auszulegen und nur auf die vom Arbeitgeber tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit zu beziehen.

OGH 29. 5. 1991, 9 Ob A 74/91 (OLG Wien 15. 1. 1991, 31 Ra 89/90; LG St. Polten 2. 3. 1990, 33 Cga 1170/87)

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