Gem § 284 Abs 1 BAO hat im Verfahren vor den Berufungssenaten als AbgBeh II. Instanz eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder es eine Partei (rechtzeitig) beantragt.