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Kostenersatz nach § 107 Abs 2 KO:

WirtschaftsrechtHerbert FinkRdW 1992, 2 Heft 1a v. 1.1.1992

Im Augustheft 1991 der RdW habe ich die Praxis der Oberlandesgerichte in der Handhabung des § 107 Abs 2 Satz 2 KO (Kostenersatz für besondere Prüfungstagsatzungen) näher beleuchtet1)1) Fink, Zum Kostenersatz für besondere Prüfungstagsatzungen, RdW 1991, 226 ff.. Das OLG Linz hat nunmehr - basierend auf dieser Abhandlung, die ihm als unveröffentlichtes Manuskript vorgelegen war - seine Judikatur in zwei Punkten geändert und sich im wesentlichen den in dieser Arbeit entwickelten Rechtsauffassungen angeschlossen:

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