ABGB § 431
StadtErnG: § 9 Abs 2, § 31 Abs 3
Die im § 9 Abs 2 StadtErnG geforderte Genehmigung der Übereignung von Liegenschaften in Assanierungsgebieten durch die Bezirksverwaltungsbehörde bezieht sich nur auf die rechtsgeschäftliche Einigung der Vertragsparteien; die grundbücherliche Durchführung des Rechtsgeschäftes selbst bedarf nicht der Zustimmung der Behörde, wobei aber - etwa bei einem Kaufvertrag - nicht nur die Willenseinigung über die entgeltliche Veräußerung der Liegenschaft vor der Erfassung der AssanierungsV dokumentiert sein, sondern auch eine beglaubigt unterfertigte Aufsandungserklärung des Verkäufers vorliegen muß, sodaß es eben nur mehr der grandbücherlichen Durchführung des Rechtsgeschäftes bedarf, um dem Käufer Eigentum zu verschaffen.