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Auskunftsrecht des Gläubigers aus Sparbuchvertrag auch ohne Vorlage des Buches

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 369 Heft 11 v. 1.11.1992

ABGB §§ 447, 959, 1424

KWG § 18

Zwar ist die Auskunftserteilung über die Kontobewegungen und die Bekanntgabe des aktuellen Kontostandes grundsätzlich an die Vorlage des Sparbuches gebunden, doch ist die Vorlage der Sparurkunde dann entbehrlich, wenn die Bank feststellen kann, daß in dem Zeitpunkt bzw in dem Zeitraum, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht, der Anfragende der Gläubiger war (ist). Wurde ein Sparbuch dem Aussteller verpfändet und wurden auch nach dieser Verpfändung Einlagen und Abhebungen getätigt, dann steht dem Gläubiger aus dem Sparbuchvertrag das Auskunftsrecht auch ohne Vorlage des Sparbuches zu.

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