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Umfang der Haftung des Scheinvertreters

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 231 Heft 8 v. 1.8.1991

EVHGB: Art 8 Nr 11

ABGB § 1295

Voraussetzung dafür, daß mit dem Vertrauensschaden auch ein entgangener Geschäftsgewinn ersetzt werden kann, ist immer, daß der Geschädigte ein „Ersatzgeschäft“ versäumte, also etwa das Offert eines Dritten nicht angenommen hat.

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