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Überstundenarbeit an Sonntagen in der chemischen Industrie

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1991, 184 Heft 6 v. 1.6.1991

AZG § 10

KV Arbeiter Chemische Industrie

Für innerhalb der Arbeitszeit für Werktage liegende Sonntagsüberstunden gebührt für den Bereich des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnen in der chemischen Industrie neben dem 100 %igen Zuschlag auf die Grundvergütung für Sonntagsarbeit ein Zuschlag von 50 % auf den Normallohn gem § 10 AZG.

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