AuslBG § 2 Abs 2
Kann ein Gesellschafter mit seinem Anteil Beschlüsse der Generalversammlung verhindern, so kommt ihm keine Arbeitnehmereigenschaft zu und er bedarf keiner Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.
VwGH 25. 4. 1990, 89/09/0146
AuslBG § 2 Abs 2
Kann ein Gesellschafter mit seinem Anteil Beschlüsse der Generalversammlung verhindern, so kommt ihm keine Arbeitnehmereigenschaft zu und er bedarf keiner Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.
VwGH 25. 4. 1990, 89/09/0146