ArbVG § 105 Abs 1
Die Erklärung des Betriebsinhabers, er werde dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorher noch eine einvernehmliche Auflösung vorschlagen, nimmt dieser nicht den Charakter einer gehörigen Verständigung iSd § 105 Abs 1 ArbVG, wenn damit eine aktuelle und ernst gemeinte Kündigungsabsicht zum Ausdruck gebracht wird.