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„Tätigkeit“ iSd Art 7 Pkt 9 AHVB 1978

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 111 Heft 4 v. 1.4.1991

AHVB 1978: Art 7 Pkt 9.2 und 3

Unter einer „Tätigkeit“ iSd Art 7 Pkt 9.2 und 3 AHVB 1978 ist eine bewußte und gewollte, auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf einer Sache zu verstehen; dabei reicht es aus, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird.

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