1. Entscheidungen
1.1. VfGH gegen VwGH: Kein Ausschluß zwischen § 18 Abs 1 Z 3 lit a und lit b EStG
Mit Erk vom 28. 9. 1990 hat der VfGH die vom VwGH (VwGH 10. 12. 1969, 1007/68, 2. 6. 1982, 81/13/0082) vertretene Auffassung, wonach für denselben Sachverhalt nicht lit a und lit b des § 18 Abs 1 EStG gleichzeitig in Betracht kämen, für gleichheitswidrig angesehen. Im Beschwerdefall hatte der Steuerpflichtige, der achtjährig gebundene Beträge an eine gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgesellschaft geleistet hatte, die Malerei- und Anstricharbeiten innerhalb des Hauses, die Fußbodenbeläge und die Fliesenlegerarbeiten sowie die Lieferung und Montage der Sanitäranlagen vertragsgemäß selbst durchführen lassen. Rund zwei Jahre später erfolgt die Eigentumsübertragung an den Steuerpflichtigen.