Beiträge, insbesondere zu freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen und Lebensversicherungen, kommen nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG als Sonderausgaben in Betracht.
Beiträge, insbesondere zu freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen und Lebensversicherungen, kommen nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG als Sonderausgaben in Betracht.