Die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers, der zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt ist, sind solche aus selbständiger Arbeit nach § 22 EStG. Diese (Geschäftsführer-)Tätigkeit stellt somit einen Betrieb dar. Daher kann Betriebsvermögen vorliegen. Der Gewinn des selbständigen GmbH-Geschäftsführers wird nach § 4 Abs 3 oder - freiwillig - nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt, sodaß nur notwendiges Betriebsvermögen berücksichtigt werden kann. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob bei einem selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zuzurechnende GmbH-Beteiligung - entgegen der derzeitigen Praxis - zu seinem (notwendigen) Betriebsvermögen gehört.