ArbVG § 106 Abs 2
Hätte ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Entlassung einige Führungspositionen mit besserer Einstufung als bisher erhalten können und kam es nur infolge des anhängigen Anfechtungsverfahrens zu keinem Vertragsabschluß, so war die Entlassung nicht sozial ungerechtfertigt.