UrlG § 4 Abs 1
AngG §§ 8, 27 Z 4
Die Zeit der Abwesenheit vom Dienst nach einem unerlaubten eigenmächtigen Urlaubsantritt ist nicht als Urlaubsverbrauch zu qualifizieren, sondern als Unterlassen der Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund; bei nachfolgender Entlassung steht daher kein Entgeltanspruch für diesen Zeitraum zu.