AngG § 11 Abs 1
Wenn ein Direktgeschäft zwischen dem Arbeitgeber und einem Kunden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist, so besteht ein Provisionsanspruch des Angestellten, wenn er das Geschäft eingeleitet und noch so vorbereitet hat, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen war.