EStG: § 37
Die Tarifbegünstigung des § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist auf die Veräußerung eines Teiles der Teilunternehmung nur dann anwendbar, wenn die anteiligen stillen Reserven einschließlich Firmenwert zur Gänze aufgedeckt werden.
EStG: § 37
Die Tarifbegünstigung des § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist auf die Veräußerung eines Teiles der Teilunternehmung nur dann anwendbar, wenn die anteiligen stillen Reserven einschließlich Firmenwert zur Gänze aufgedeckt werden.