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Anknüpfung und Rechtswahl bei Immobilienmaklervertrag

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 356 Heft 12 v. 1.12.1991

IPRG §§ 35, 36

Der Mäklervertrag ist ein Vertrag mit beiderseitigem Leistungsallstausch, auch wenn dieser in Form der Entgeltpflicht für eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird; er ist daher § 36 IPRG zu unterstellen: Da die nicht in Geld bestehende charakteristische Leistung vom Mäkler zu erbringen ist, kommt danach das am Sitz seiner Niederlassung geltende Recht zur Anwendung.

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