ABGB § 1346
WG: Art 30
Ab der Aufkündigung des Kreditvertrages gegenüber dem Hauptschuldner ist die Bank aufgrund ihrer Treuepflicht auch gegenüber dem Wechselbürgen verhalten, Zahlungen Dritter auf das Kreditkonto nicht im Einvernehmen mit dem Hauptschuldner, aber zu Lasten des Wechselbürgen auf ein neues, dazu eingerichtetes Kreditkonto umzuleiten; alle nach Fälligstellung eingehenden Gutschriften müssen dem Wechselbürgen zugute kommen, wobei es gleichgültig ist, auf welches Konto diese Gutschriften gutgebracht wurden.