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Differenzierte Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen im Nahbereich der Betriebsstätte nach dem EStG 1988 sachlich nicht mehr gerechtfertigt

SteuerrechtBirgit GehrmannRdW 1991, 335 Heft 11 v. 1.11.1991

Nach § 4 Abs 5 bzw § 16 Abs 1 Z 9 EStG können Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft im Zusammenhang mit einer Reise als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine „Reise“ im Nahbereich der Betriebsstätte (20 bis 25 km) nicht vor (s zB VwGH 6. 3. 1984, 83/14/0128, ÖStZB 1984, 453); dagegen zählen vom Arbeitgeber gewährte Tagesgelder für Dienstreisen auch im Nahbereich nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften.

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