ABGB §§ 1295, 1299, 1489
HGB §§ 414, 417, 423
Der Lagerhalter haftet aus der Verletzung vertraglicher Pflichten nur seinem Vertragspartner; Schadenersatzansprüche infolge unsachgemäßer Lagerung verjähren in diesem Verhältnis in der Frist der §§ 423, 414 HGB. Darüber hinaus haftet der Lagerhalter dem Eigentümer des Lagergutes aus der Verletzung der entsprechenden schadensverhindernden Fürsorgepflicht; daraus entstandene Ersatzansprüche unterliegen nicht der kurzen Verjährung nach HGB.