Die Europäische Kommission für Menschenrechte hatte in ihrem Bericht vom 11. 7. 1988 Bedenken gegen § 44 Abs 2 MRG im Hinblick auf den Eigentumsschutz nach Art. 1 des 1. ZP zur MRK geäußert und das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemacht (vgl dazu RdW 1988, 410). Nunmehr liegt die E des EuGH in dieser Rechtssache vor (vom 19. 12. 1989); er teilt die Ansicht der Kommission im Ergebnis nicht.