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Aufklärungspflicht der Bank gegenüber Bürgen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 77 Heft 3 v. 1.3.1990

ABGB §§ 1346, 1353

Der Bürge hat selbst seine finanziellen Interessen wahrzunehmen; nur wenn die Bank als Gläubiger erkennt, daß der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht.

OGH 7. 9. 1989, 8 Ob 629/89

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