NVG:§ 3 a
ZPO § 272
Der Kläger, der einen Verstoß gegen § 3 a NVG geltend macht, hat die allgemeinen Marktgegebenheiten und den sich daraus ergebenden Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nachzuweisen.
NVG:§ 3 a
ZPO § 272
Der Kläger, der einen Verstoß gegen § 3 a NVG geltend macht, hat die allgemeinen Marktgegebenheiten und den sich daraus ergebenden Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nachzuweisen.