Wird eine am 1. 1. 1991 bestehende GesBR bis 30. 6. 1991 als OEG oder KEG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, so entfällt nach § 10 Z 1 EGG die Gebührenpflicht für den Gesellschaftsvertrag (§ 33 TP 16 Abs 1 GebG) oder - bei Fehlen einer Vertragsurkunde - für die Anmeldung (§ 33 TP 16 Abs 2 GebG). Ferner verliert nach § 10 Z 2 EGG der Vermieter das Recht auf Mietzinsanhebung iSd § 12 Abs 3 MRG, wenn in den genannten Fällen Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die EEG übergehen. Dieser nur vorübergehend aktuelle „Einführungsnachlaß“ des EGG auf Kosten des Bundes und der Vermieter wirft einige Fragen auf, die rascher Klärung bedürfen.