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Vergleichende Werbung - Wende der Rechtsprechung

WirtschaftsrechtC. N.RdW 1990, 366 Heft 10 v. 1.10.1990

Die restriktive Judikatur zur vergleichenden Werbung hat durch eine neue E des OGH (26. 6. 1990, 4 Ob 41/90 , vgl unten Seite 379) eine für die Praxis wichtige Änderung erfahren. Bereits bisher ist kritisiert worden, daß es nicht im Interesse des Konsumenten sei, einen zutreffenden, den Produktnamen aufzeigenden Vergleich zu verbieten. Anlaß war eine Werbeaussendung des Herausgebers einer populären Wochenzeitschrift an ca 1.000 Personen, die bei Unternehmen mit der Vergabe von Werbeetats befaßt sind. In diesem Rundschreiben verglich er auf Grundlage einer Medienanalyse die Leserzahl und Leserzuwächse seines Blattes mit den Daten namentlich genannter großer Tageszeitungen. Der OGH hat die Unterlassungsklage der Herausgeber dieser Tageszeitungen, die sich auf die bisherige Rsp zur vergleichenden Werbung gestützt hat, überraschenderweise abgewiesen. Nach bisheriger Rsp verstößt die wahrheitsgemäße vergleichende Werbung dann gegen § 1 UWG, wenn die Ankündigung einen, wenn auch wahren, Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren und Leistungen namentlich genannter oder doch deutlicher erkennbarer Mitbewerber enthält (vgl zB für den Medienbereich ÖBl 1986, 42, Media-Analyse-Zeitungswerbung).

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