ErbStG § 18
Wird ein Betrieb im Wege einer Schenkung übertragen, sind Abfertigungsrücklagen bei Ermittlung der Schenkungssteuergrundlage nicht als Schuldposten abzugsfähig. Gleiches gilt für Teile des Eigenkapitals, wie Investitionsrücklagen und Investitionsfreibeträge.