EFZG §§ 3, 8, 9
AMFG § 32 Abs 3
1. Haben bei Kurzarbeit die Arbeitnehmer für die Ausfallzeit nur Anspruch auf die Kurzarbeiterunterstützung, so ist gem § 3 Abs 3 EFZG bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit nur diese fortzuzahlen und in weiterer Folge nur dieser Betrag gem § 8 Abs 1 EFZG erstattungstauglich, auch wenn im Kollektivvertrag über die Kurzarbeit eine Entgeltfortzahlung auf der Grundlage der ungekürzten Wochenarbeitszeit festgelegt ist.