ABGB § 1409
BSVG: § 38 Abs 2
Wird das gesamte Vermögen übertragen, erstreckt sich die Haftung des Übernehmers nach § 1409 ABGB auch auf die auf Gesetz begründeten Beitragsschulden zur Sozialversicherung. Werden die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Liegenschaften und nicht das gesamte Vermögen übertragen, haftet der Übernehmer für Beitragsschulden nur, wenn er auch den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hat und führt (§ 38 Abs 2 BSVG).