Wurde ein Säumniszuschlag verhängt, die Abgabenschuld aber später etwa im Rechtsmittelverfahren herabgesetzt, so wird der Säumniszuschlag nicht von Amts wegen, sondern erst auf Antrag des Steuerpflichtigen berichtigt.
Wurde ein Säumniszuschlag verhängt, die Abgabenschuld aber später etwa im Rechtsmittelverfahren herabgesetzt, so wird der Säumniszuschlag nicht von Amts wegen, sondern erst auf Antrag des Steuerpflichtigen berichtigt.