Nein; wenn es nach dem VwGH geht, hatte Johann Strauß einen Gewerbebetrieb: „Die Darbietung bloßer Unterhaltungsmusik durch selbständig Tätige ist in aller Regel gewerbliche Tätigkeit“, und zwar auch dann, wenn sie durch Künstler erfolgt; „sie ist entgegen dieser allgemeinen Regel als freiberufliche Tätigkeit nur zu werten, wenn
die Darbietung, wenn auch im Rahmen von Unterhaltungsveranstaltungen, durch einen in seinem Fach anerkannten Künstler, und*)